Wo ist das Fahren mit dem Tretroller erlaubt?

Hinweis: dies ist keine rechtlich bindende Rechtsberatung

Kurz und knapp:

Mit dem Tretroller zählen wir als Fußgänger. Wir dürfen und müssen uns dort bewegen, wo sich Fußgänger bewegen dürfen und müssen. 

Hier dürfen Tretroller genutzt werden:

  1. Fußweg
  2. Fußgängerzone
  3. kombinierter Fuß-Radweg
  4. verkehrsberuhigte Zone
  5. Spielstraße (nur zum Spielen, nicht als Verkehrsmittel verwendet - kommt eher für Kinder in Frage) 
  6. Feld- und Waldweg (sofern keine Beschilderung oder lokale Vorschrift es verbietet)
  7. Straße (Sonderregeln im Langtext beachten!), wo kein Weg aus den Punkten 1, 2 und 3 vorhanden ist, aber die Straße keine Kraftfahrstraße, keine Autobahn oder eine anderweitig durch Verbotszeichen für Fußgänger gesperrte Straße ist.

Hier dürfen Tretroller nicht benutzt werden dürfen:

  1. Radwege
  2. Spielstraßen (wenn als Verkehrsweg genutzt)
  3. Kraftfahrstraßen
  4. Autobahnen 
  5. oder anderweitig durch Verbotszeichen für Fußgänger gesperrte Straßen und Wege

Die rechtliche Grundlage hierfür liefert die StVo mit den §24 sowie §25.

 

§24 + §25 einhalten
-
Tretroller genießen!

Tretroller - das ist erlaubt, das ist verboten: 

StVO §24 und §25 sind die rechtlichen Grundlagen

So verhalten wir uns mit dem Tretroller gesetzeskonform

Mit dem Tretroller frühen wir ein "besonderes Fortbewegungsmittel" nach §24 (1) StVO mit uns mit.

Damit gelten automatisch die Vorschriften für Fußgänger nach §25 (1-5) StVO auch für unsere Tretrollergemeinde.

Wir sind rechtlich gesehen Fußgänger - wie verhalten wir uns richtig?

Wir dürfen auf 

  • Fußwegen, 
  • in Fußgängerzonen, 
  • auf kombinierten Fuß-Radwegen, 
  • in verkehrsberuhigten Zonen,
  • in Spielstraßen (nur wenn als Spielzeug genutzt),
  • auf Feld- und Waldwegen (sofern keine Beschilderung oder lokale Vorschrift es verbietet)
  • und auf Straßen 

unterwegs sein. 

Achtung: Auf den letztgenannten Wegen, den Straßen, gilt es einige Punkte unbedingt zu beachten. 

Straße - was nun? 

Auf Straßen darf nur dann der Tretroller genutzt werden, wenn 

  • kein Fußweg 
  • oder kein kombinierter Fuß-Radweg 
  • und kein Seitenstreifen 

verfügbar sind.

Weiterhin darf es sich um keine Kraftfahrstraße, Autobahn oder durch andere Kennzeichnung für Fußgänger verbotene Straße handeln.

Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen wir uns am rechten oder linken Fahrbahnrand bewegen, außerhalb aber immer links. Ausnahme: es ist "nicht zumutbar". Was das genau heißt, ist im Gesetzestext nicht näher definiert. 

Man könnte hier die Frage stellen, ob ein Tretroller, der mit 10 bis 30 km/h oder bergab auch deutlich schneller bewegt werden kann, im Gegenverkehr "zumutbar" ist. 

Der gesunde Menschenverstand würde hier wohl eher dazu tendieren, mit dem Verkehr, auf der rechten Seite zu fahren. Dies ist eine Gesetzesunschärfe, die künftig präzisiert werden müsste. 

Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: Zwang, in anderen Verhältnissen: Empfehlung; hintereinander fahren.

Führen wir sperrige Gegenstände mit uns, was auf dem Tretroller in der Regel nicht vorkommen wird, aber das Leben schreibt immer wieder die Geschichten der Ausnahmen, dann muss die Fahrbahn, also die Straße, genutzt werden, wenn sonst Fußgänger behindert würden.

Ein Kuriosum hält die StVO für uns noch bereit 

Führt an einer Straße ein Radweg entlang, so müssen wir die Straße nutzen. Reine Radwege sind für uns immer tabu. Ausnahme sind die kombinierten Fuß-Radwege; diese dürfen wir nutzen.

Ob es nun tatsächlich der Sicherheit dienlich ist, wenn Tretroller auf die Straße gezwungen werden, wo Radwege vorhanden sind, muss angezweifelt werden. 

Diese Regelung entstammt vermutlich einem Wissensstand, der das Thema Tretroller für Erwachsene nicht berücksichtigte. Hier ist also in Zukunft vom Gesetzesgeber eine Nachbesserung zu fordern.

Und noch ein Tipp von Tretroller-Profi.de

Wenn wir zusammen mit anderen Verkehrsteilnehmern unterwegs sind, teilen wir unsere Begeisterung am besten, in dem wir auch sicher und umsichtig unterwegs sind.

Gut sichtbare Kleidung, verständnisvolles, manchmal auch nachgebendes Verhalten und freundliches Informieren, mit was für einem Vehikel wir da eigentlich unterwegs sind, schlägt Brücken. ;-)   

Denn oft wissen Passanten oder Radfahrer nicht, dass wir keine Pedale, keinen E-Motor, sondern die natürlichste Art der Fortbewegung nutzen; unseren Körper. Hin und wieder entstehen dann interessierte und neugierige Gespräche. 

Wir sind alle mit jeder Fahrt die Botschafter unserer wunderbaren Art der Fortbewegung, die Geist, Wahrnehmung, Motorik, und Körperkraft stärkt: dem Tretrollerfahren.

Lasst uns mit der Beachtung dieser einfachen Regeln, Lust und Begeisterung für den Tretroller schaffen. 

Daumen nach oben für Euch! ;-)

 

§ 24 Besondere Fortbewegungs-mittel (StVO)

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

§ 25 Fußgänger (StVO)

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
 

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